
Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen
in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen
Lfd. aktualisierte Online-Auflage, München 2021
Steuerberater Dipl.-Betriebswirt Christoph Brüggen,
Korschenbroich
Hrsg.: WP-StB-RAe Markmiller und Partner, München
-
Autor
-
Über das Buch
Der Praxis-Leitfaden richtet sich speziell und vorrangig an Unternehmen in der leitungsgebundenen Energie- und Wasserversorgung auf der Endverteilerstufe und nimmt in zahlreichen Kapiteln ausführlich Stellung zur spezifischen handelsbilanziellen und bilanzsteuerlichen Behandlung. Da Versorgungsunternehmen auch in Teilbereichen der öffentlichen Hand zunehmend Dienstleistungen verrichten, werden entsprechende steuerliche Themen mitbehandelt.
Der Praxis-Leitfaden gliedert sich in die drei Hauptkapitel
- Grundsatzfragen,
- ausgewählte Aktivierungsfragen und
- ausgewählte Passivierungsfragen
sowie einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Fachbegriffe.
Die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.
Der Leitfaden greift in allen Abschnitten bilanzielle und steuerliche Grundsatzfragen sowie branchenspezifische Themen auf, die sich hinsichtlich der Reihenfolge am handelsbilanziellen Gliederungsschema von Aktiva und Passiva orientieren.
Auch wenn die Auswahl der Themen subjektiv erscheinen mag, haben diese Themenstellungen für die Versorgungsunternehmen einen aktuellen Bezug bzw. beschäftigten sie die Unternehmen bis in die jüngere Vergangenheit. Mitunter wird die bilanzielle und steuerliche Bedeutung bereits getroffener Unternehmensentscheidungen erst Jahre später und dann häufig im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen erkennbar. Auch kann die Behandlung von Geschäftsvorfällen nach Jahren der Akzeptanz bei Abschluss- und Steuerprüfern, ausgelöst etwa durch Veränderungen in der Rechtsprechung, Aufgabenänderungen oder durch eine modifizierte Sichtweise, erneut aktuell werden und dieses Thema wieder in den Vordergrund rücken. Dieses Phänomen trifft die Versorgungswirtschaft insbesondere infolge der Langlebigkeit von Netzanlagen oder der Kundenlieferverträge. Der Praxis-Leitfaden berücksichtigt diesen Umstand und geht i.d.R. auf die historische Entwicklung und die damaligen Hintergründe näher ein, um dem Anwender einen möglichst umfassenden Einblick in die ursprünglichen Überlegungen und Sichtweisen zu geben, die bei der aktuellen Beschäftigung mit ggfs. neuen Argumenten hilfreich sein können.
Die behandelten Themen folgen dem aktuellen Geschehen und werden damit über die Zeit zahlreicher; zugleich bleiben bisherige Themen Teil des Praxis-Leitfadens und werden entsprechend möglicher Veränderungen anhand von Rechtsprechung, Gesetzen und Ansichten im Fachschrifttum fortlaufend überwacht und aktualisiert. Durch diese Kombination, ergänzt durch die Möglichkeiten moderner Suchmaschinen, wird der Praxis-Leitfaden zu einem in dieser Form einmaligen und dauerhaften Nachschlagewerk.
-
Aktueller Stand
Aktueller Stand
(Rechtsstand 01. Januar 2022)
Unter anderem sind in die Kommentierung die nachfolgend aufgeführten Aktualisierungen eingearbeitet.
Zum schnelleren Auffinden sind die einzelnen Kapitel regelmäßig angegeben.Inhalt
Kapitel
Das BMF hat unter dem 11.11.2021 ein umfangreiches Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Forschungs-zulagengesetz bekannt gemacht. G.9 Die Bestimmung darüber, wer nach § 36 Abs. 2 EnWG für Zwecke der allgemeinen Versorgung mit Energie als Grundversorger für ein bestimmtes Netzgebiet in Betracht kommt, ergibt sich lt. Urteil des BVerwG im Urteil vom 26.10.2021 aus dem Konzessionsvertrag. Damit bestätigte das BVerwG die bisherige Auffassung der Aufsichtsbehörden und des Bundeswirtschaftsministeriums, nach der in räumlicher Hinsicht ein solches Netzgebiet jeweils dem Ge-biet entspricht, für das ein Konzessionsvertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsun-ternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Ver-kehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen be-steht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. A.3 Bekanntlich wurde mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 die Mög-lichkeit (Wahlrecht) eröffnet, die bisher zugrunde gelegte betriebs-gewöhnliche Nutzungsdauer - von im Regelfall 5 Jahre - für die dort aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ auf künftig nur noch ein Jahr zu verkür-zen. Diese – zusammen auch als „digitale Wirtschaftsgüter“ be-zeichneten – Wirtschaftsgüter können lt. diesem BMF-Schreiben für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung sofort abgeschrieben werden. Handelsrechtlich findet diese Sofortabschreibung im Re-gelfall keine Anwendung, da sich die Schätzung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer an betrieblichen Realitäten und nicht an konjunktur- und wirtschaftsfördernden Anreizen auszurichten hat.
Soweit von der - auf das Ertragsteuerrecht beschränkten - Wahlrechtsmöglichkeit Gebrauch gemacht und eine Sofortabschreibung der Aufwendungen für die angeschaffte Software durchgeführt wird, kann unter gewerbesteuerlichen Aspekten derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Aufwendungen (i.d.R. Miet- und Pachtzinsen) einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f. GewStG unterliegen.
A.20 Der zum StromStG ergangene und als Urteil wirkende Beschluss des BFH vom 24.06.2021 – VII R 26/19 – zur Berechtigung des Antrags auf Entlastung nach § 9b StromStG dürfte jetzt endgültig Klarheit darüber gebracht haben, dass es in Betriebsführungsfällen dabei auf die tatsächliche Herrschaft über die Anlagen ankommt. Im StromStG besteht die Besonderheit, dass Entnahme aus dem Stromnetz zeitlich mit dem Verbrauch zusammenfällt. Nach diesem Grundsatz entnimmt der Betriebsführer den Strom und nicht die betriebsgeführte Einheit. Daher ist auch nur der Betriebsführer antragsberechtigt nach § 9b StromStG
Diese Rechtsauffassung des VII. BFH-Senat hat erhebliche Bedeutung, da in der Praxis bislang im Regelfall eine abweichende Handhabung praktiziert wurde und die betriebsgeführte Einheit den Entlastungsantrag stellte – zu Unrecht, wie jetzt entschieden.
Es ist zu erwarten, dass die Zollverwaltungen solche Betriebsführungskonstellationen in allen noch offenen Fällen im Rahmen von Außenprüfungen aufgreifen werden. Ferner wird im Regelfall eine Anpassung der vertraglich verankerten Vergütungsregelung für den Betriebsführer notwendig werden, da dieser jetzt zusätzlich auch den Entlastungsbetrag nach § 9b StromStG vereinnahmt.
A.22 Mit seinen beiden Entscheidungen vom 18.05.2021 – I R 4/17 und I R 62/17 - hat der I. BFH-Senat Klarheit in Bezug auf die Fremdüblichkeit der vereinbarten Verzinsung von ungesicherten Darlehen innerhalb eines Konzernverbundes geschaffen. Für die Beurteilung, ob die Darlehenszinsen fremdüblich sind, ist der vereinbarte Zins mit dem Zins zu vergleichen, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (sog. Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann – also nachgelagert - die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. A.22 Vor dem BFH sind derzeit drei Revisionsverfahren gegen die Urteile des FG Hessen in Bezug auf die Heranziehung der geeigneten gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstäbe bei Gasversorger, die ein Versorgungsnetz als mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhalten, anhängig.
In den drei vom Sachverhalt her nahezu identischen Revisionsverfahren wird der BFH zu klären haben, ob die Ansicht des FG zutreffend ist, nach der die gewerbesteuerliche Zerlegung nach den Faktoren „Arbeitslöhne“ und nach der „Gasabgabemenge“ zu erfolgen hat, die auf dem jeweiligen Gemeindegebiet tatsächlich in eine andere Leitung abgegeben und damit an einen oder mehrere Abnehmer weitergeleitet wird.
A.22 Besondere Aufmerksamkeit verdient das – derzeit noch nicht rechtskräftige – Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.01.2021. Im Streitfall ging es um die Rücklagenbildung in einem Eigenbetrieb, der aus einem BgA Kurpark (Eigenbetrieb – der im Streitjahr einen Verlust erwirtschaftete) und einem BgA Verkehr (lt. FG ein Regiebetrieb, der im Streitjahr einen Gewinn erzielte). Aber nicht nur die Besonderheit des Sachverhalts und das hierzu ergangene Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall von Interesse, sondern auch die Konstellation des organisatorischen Gebildes, zu dem sich das FG aber nicht äußern musste, da nicht entscheidungsrelevant.
Zudem lehnte das FG den „Acht-Monate“ umfassenden Zeit-rahmen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres für die Beschlussfassung über den Jahresabschluss ab und entschied insoweit gegen das BMF-Schreiben vom 28.01.2019.
A.24 BFH und Finanzverwaltung vertraten bislang die Auffassung, dass ein Steuerpflichtiger bei Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrundeliegen den notariellen Vertrag den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung erklären kann. Mit Beschluss vom 02.07.2021 modifizierte der XI. BFH-Senat seine bisherige Rechtsauffassung dahingehend, dass diese Verzichtserklärung auch später, d.h. bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung oder der Änderbarkeit derselben nach § 164 AO widerrufen werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung sich diese Rechtsauffassung über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein zu eigen machen wird. A.24 Mit Schreiben vom 15.12.2021 hat das BMF zu den Auswirkungen Stellung genommen, die sich durch das BFH-Urteil vom 10.12.2019 – I R 58/17 - auf Verpachtungen der öffentlichen Hand ergeben. In der Sache entschied der I. BFH-Senat, dass eine jPöR nur dann einen Verpachtungs-BgA i.S. von § 4 Abs. 4 KStG unterhält, wenn die Verpachtung entgeltlich erfolgt. Ob eine Entgeltlichkeit vorliegt, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Aspekten zu bestimmen. Danach ist eine Entgeltlichkeit der Verpachtung nicht gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat.
Die Finanzverwaltung hat die Rechtsauffassungen des BFH übernommen und wird sie auf alle offenen Fälle anwenden. Sie wird es jedoch nicht beanstanden, wenn die bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 angewandt werden.
A.24 Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss zu der regulatorischen Einbeziehung des vom Strom- bzw. Gasnetzbetreiber gewährten Kommunalrabatts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV Stellung genommen und dabei die Auffassung der Bundesnetzagentur aus dem Jahre 2018 bestätigt. Danach dürfen Preisnachlässe in Form des Kommunalrabatts nur auf das Entgelt für den Netzzugang, d.h. den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis, nicht aber auch auf weitere, mit dem Netzzugang lediglich in Zusammenhang stehende Rechnungsbestandteile wie Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung gewährt werden. Des Weiteren ist nach Ansicht des OLG für die Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Kommunalrabatts der Nettowert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang maßgeblich. A.26 Mit ausführlichem BMF-Schreiben vom 10.11.2021 hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen durch Ausübung einer Option Stellung genommen. A.27 Mit der neuen „Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung von Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV)“ vom 28.09.2021, die am 05.10.2021 in Kraft traten, wurden die europarechtlichen Vorgaben zur Verbrauchserfassung, zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen, zur Häufigkeit von Ablesungen sowie zu Inhalt und Transparenz von Rechnungen ins nationale Recht umgesetzt.
In diesem Zusammenhang wurde auch die AVBFernwärmeV überarbeitet. Die bislang in § 24 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV a.F. enthaltenen Regelungen über die Abrechnung des Energieverbrauchs durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen wurden aufgehoben und durch Verweis auf die Regelungen in den §§ 4 und 5 FFVAV ersetzt, die jetzt gleichermaßen für Fernwärme- und Fernkälte-Unternehmen gelten.
Ferner wurde durch die geänderte AVBFernwärmeV der Verbraucherschutz im Fernwärmemarkt durch die Stärkung der Kunden-rechte bei der Anpassung vertraglich festgelegter Leistungen verbessert.
Beide Verordnungen wirken sich unmittelbar auf die Versorgung mit Wärme und Contracting sowohl in Bestands- als auch in Neuverträgen aus und sind folglich aus vertrieblicher Sicht von Fernwärmeversorgungsunternehmen zu beachten und kurzfristig umzusetzen.A.28 Mit Änderungen in den Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnungen wurden insbesondere die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Versorgungsunterbrechungen insbesondere im Zusammenhang mit Zählungsrückständen an Europäisches Recht angepasst. Die Änderungen in § 19 StromGVV/GasGVV als die zentrale Vorschrift für Versorgungsunterbrechungen betreffen eine Reihe von neuen, verbraucherfreundlicher als bislang ausgelegten Regelungen, die es dem jeweiligen Grundversorger erschweren, seine Interessen mittels physischer Unterbrechung der Versorgung schnell durchzusetzen. Neu ist die Verpflichtung des Grundversorgers, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten, die eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung oder die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis vorsehen muss; die Grundversorger müssen spätestens zum 01.01.2022 entsprechende Vertragsmuster auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Ein entsprechender Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Abwendungsvereinbarung muss entweder im Grundversorgungsvertrag oder in der Vertragsbestätigung enthalten sein. A.28 Mit vier gleichgelagerten Urteilen vom 06.10.2021 hat der Europäische Gerichtshof die Klagen mehrerer stromkostenintensiver, bundesdeutscher Unternehmen gegen die Entscheidung der EU-Wettbewerbskommission vom 28.05.2018 in Bezug auf die Nichtigkeit der Netzentgeltbefreiung für bestimmte Unternehmen in den Jahren 2012 und 2013 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV i.d.F. 2011 zurückgewiesen und die Auffassung der EU-Kommission endgültig bestätigt, nach der es sich bei dieser Förderung um illegale staatliche Beihilfen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV handelte. Damit steht nun fest, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, für die Jahre 2012 und 2013 die „illegalen Beihilfen“ von Großverbrauchern zurückfordern. Nach Handels- und Steuerrecht sind die zu erwartenden Rückforderungen entsprechende Rückstellungen zu bilden. P.27 - Ende Oktober 2021 legte das BMF den Verbänden den Ent-wurf einer „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der KStR 2022“ (KStR 2022) mit der Möglichkeit der Stellungnahme vor. Die Neufassung des BMF berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes, und Anpassungen an die ak-tuelle Rechtsprechung. Auch wenn bis zum Redaktionsende dieses Updates (01.01.2022) die Veröffentlichung der finalen KStR 2022 ausstand, wurden die voraussichtlichen Änderun-gen/Anpassungen in den KStR – soweit bekannt - bereits in das Grundwerk eingepflegt.
- Der vom BMF erstellte „Stundenzettel“ für die Dokumentation der von eigenen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden für FuE-Tätigkeiten anlässlich des Nachweises zur Geltendmachung der steuerlichen Forschungszulage wurde mit BMF-Schreiben vom 11.11.2021 neu gestaltet und in Anhang 18 in der überarbeiteten Form eingestellt.
Hinweise -
Kapitel
Das Buch gliedert sich in die drei Hauptkapitel
- Grundsatzfragen,
- ausgewählte Aktivierungsfragen sowie
- ausgewählte Passivierungsfragen
und einen Anhang insbes. mit der Erläuterung verschiedener Einzelbegriffe.
Die Inhaltsverzeichnisse sind ohne Anmeldung/Registrierung einfach durch Anklicken frei einsehbar.
-
Vorwort
Insbesondere die gegen Ende der 19. Legislaturperiode vermehrt vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Änderungsgesetze und -verordnungen sowie die Einführung neuer Gesetze und Verordnungen bilden eine wesentliche Grundlage für die vorliegende Aktualisierung des Praxis-Leitfadens zu ausgewählten „Bilanzierungs- und Steuerfragen in der Versorgungswirt-schaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen“. Daneben finden – wie immer - neuere Gerichtsentscheidungen und Erlasse der Finanzverwaltung Eingang in diesen Leitfa-den. Einige neue Entwicklungen werden nachfolgend kurz gestreift; umfangreichere erste Hinweise enthält der „Appetizer“ zu dieser Auflage.
Die zum StromStG ergangene Entscheidung des BFH aus Juni 2021 zur Frage, wer Antragsberechtigter auf Entlastung nach § 9b StromStG in Betriebsführungsfällen ist, dürfte jetzt endgültig geklärt sein. Entlastungsberechtigter ist Betriebsführungsfällen ist nur derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über die Anlagen ausübt. Da der Betriebsführer den Strom und nicht die betriebsgeführte Einheit den Strom für Verbrauchszwecke entnimmt, ist auch nur der Betriebsführer antragsberechtigt nach § 9b StromStG.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde ein Optionsmodell in das Gesetz eingefügt, dass künftig Personenhandels- und Partnerschaftsgesell-schaften die Möglichkeit gibt, sich einer Ertragsbesteuerung nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen zu unterwerfen. Mit einem ausführlichen BMF-Schreiben aus November 2021 hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen durch Ausübung einer Option Stellung genommen.
Die Zerlegungsanteile des gewerbesteuerlichen Steuermessbetrages auf mehrere Gemeinden ist für Gasversorger derzeit wieder auf dem Prüfstand der Finanzgerichtsbarkeit. In den drei vom Sachverhalt her nahezu identischen Revisionsverfahren wird der BFH zu klären haben, ob die Ansicht des Hessischen FG zutreffend ist, nach der die gewerbesteuerliche Zerlegung nach den Faktoren „Arbeitslöhne“ und nach der „Gasabgabemenge“ zu erfolgen hat, die auf dem jeweiligen Gemeindegebiet tatsächlich in eine andere Leitung abgegeben und damit an einen oder mehrere Abnehmer weitergeleitet wird.
Der online-Leitfaden richtet sich weiterhin und vorrangig an die Mitarbeiter/Innen im Rechnungswesen, in den Steuer- und Controlling-Abteilungen von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen auf der Endverteilerstufe.
Nicht zuletzt ausgelöst durch die umfassende Auslagerung von Aufgaben der öffentlichen Hand bzw. durch Einbindung privater Dritter in die öffentliche Aufgabenerledigung haben sich auch die Aufgabenstellungen und Arbeitsinhalte bei solchen Versorgungsunternehmen verän-dert, die ausschließlich oder mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen. Diese Versor-gungunternehmen werden zunehmend als Dienstleister für ihre Kommunen tätig, soweit diese wirtschaftlichen Tätigkeiten in ihren Eigenbetrieben und Regiebetrieben nachhaltig verrichten. Der Praxis-Leitfaden behandelt seit Jahren daher auch einige grundlegende Themen, die die-sen besonderen „kommunalen Bereich“ betreffen, wodurch der Adressatenkreis des Leitfadens durch Mitarbeiter/Innen in den entsprechenden Servicebereichen erweitert wurde.
Den Ausführungen über die jeweilige handelsbilanzielle bzw. bilanzsteuerliche Behandlung werden oftmals die spezifischen betriebswirtschaftlichen, gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder die infolge der nationalen und ggf. internationalen Rechtsprechung aufgeworfenen Ausgangslagen vorangestellt, bzw. auf die Behandlung eines Sachverhalts unter dem Aspekt verschiedener Verkehrssteuern aufmerksam gemacht.
Der Praxis-Leitfaden ist als eine persönliche Schnellinformation konzipiert, die eine fachkom-petente Unterstützung und Beratung, etwa durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, keinesfalls ersetzen kann und soll.Korschenbroich, den 01. Januar 2022
StB Dipl. Betriebswirt Christoph Brüggen
-
Leseprobe
Die Leseprobe ist dem Hauptkapitel "Ausgewählte Passivierungsfragen", dort Kapitel 2, entnommen. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei der Leseprobe (Rechtsstand der Leseprobe: 01. Januar 2015) nicht die Gesamtgliederung für das Buch angezeigt wird.
-
Abkürzungsverzeichnis
A
a.a.O.
am angegebenen Ort
AAU
Assigned Amount Units – Emissionsberechtigungs-Zertifikate
AbwAG
Abwasserabgabengesetz
ADS
Adler/Düring/Schmaltz, HGB-Kommentar zur Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union a.F.
Alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung (Abschreibung)
AfaA
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)
AGVO Verordnung der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV AktG
Aktiengesetz
Anm.
Anmerkung
AöR
Anstalt öffentlichen Rechts
AO
Abgabenordnung
ARAP
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
ARegV
Anreizregulierungsverordnung
AusglMechV
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
AusglMechAV
Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus, Ausführungsverordnung)
B
BADV
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)
BAFA
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BAnz
Bundesanzeiger
BauGB
Baugesetzbuch
BayLfSt
Bayerisches Landesamt für Steuern (hervorgegangen aus den Oberfinanzdirektionen Nürnberg und München)
BB
Betriebsberater (Zeitschrift)
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz
BDEW
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (Zusammenschluss durch Fusion von VDEW, BGW, VDN und VRE zu dieser neuen Dachorganisation, rechtswirksam durch Eintragung am 27.09.2007 im Vereinsregister)
BeSt Beratersicht zur Steuerrechtsprechung (Quartalsbeilage zu EFG und HFR) BFH/PR Zeitschrift: Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung BeurkG Beurkundungsgesetz BfF
Bundesamt für Finanzen (ab 01.01.2006 Aufteilung in drei Behörden: BZSt, BADV und ZIVIT)
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes (Zeitschrift)
BgA
Betrieb gewerblicher Art
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof BGHZ
Entscheidungen des BGH (Zeitschrift)
BGW
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
BHKW
Blockheizkraftwerk
BilMoG
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (umfassendste Bilanzreform seit BiRiLiG)
BiRiLiG
Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.1985, mit dem das Gesetz zur Umsetzung der sog. 4. (Einzelabschluss-), 7. (Konzernabschluss-) und 8. (Prüfer-)Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in nationales deutsches Recht transformiert wurde
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BNA
Bundesnetzagentur
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BNetzA
Bundesnetzagentur
BR
Bundesrat
BR-Drs
Bundesrats-Drucksache
BStBl
Bundessteuerblatt
BT
Bundestag
BT-Drs.
Bundestags-Drucksache
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Verlag J.C.B. Mohr, Tübingen
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) soweit zuständig für alle Aufgaben der ehemaligen Abteilungen Steuern und Bundesbetriebsprüfung
bzw.
Beziehungsweise
C
CAPM
Capital-Asset-Pricing-Model (zu deutsch. Preismodell für Kapitalgüter)
CCS
Carbon Capture and Storage (Verfahren zur CO2 Abscheidung)
CER
Certified Emission Reductions – Emissionsreduktions-Zertifikate
CTA
Contractual Trust Arrangement
CuR
Contracting und Recht (Zeitschrift)
D
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DEHSt
Deutsche Emissionshandelsstelle [beim Umweltbundesamt]
DMBilG
D-Markbilanzgesetz
DRS
Deutscher Rechnungslegungsstandard
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSO
engl. Distribution System Operator – Verteilnetzbetreiber
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht Entscheidungen (Zeitschrift)
DStRK Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst - vormals SteuK DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVGW
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
E
EAV
Ergebnisabführungsvertrag
EB
Emissionsberechtigung
EDI Electronic Data Interchange EDIFACT Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport EDV Elektronische Datenverarbeitung EEG
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EHKostV
Emissionshandelskostenverordnung
EHV
Emissionshandelsverordnung 2020
EigVO Eigenbetriebsverordnung EnergieStG
Energiesteuergesetz
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
EnWZ
Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (1. Jahrgang ab Nov. 2012)
ErbStH
Erbschaftsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise
ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
ERP-Software
Enterprise Resource Planning Software; Softwaresystem, das aus verschiedenen Modulen besteht
ERU
Emission Reductions Units – Emissionsreduktionseinheiten
EStB
Der Ertragsteuer-Berater (Zeitschrift)
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuer-Hinweise
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
EU
Europäische Union
EUA
EU-Allowances – EU-Emissionsberechtigungen
EuG
[erstinstanzliches]Gericht der Europäischen Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
evt. Eventuell EVU
Energie-Versorgungs-Unternehmen
EWeRK Zeitschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e.V. F
FA
Finanzamt
FAIT
Fachausschuss für Informationstechnologie [IDW]
ff.
Fortfolgende
FG
Finanzgericht
FGK
Fertigungsgemeinkosten
FGO
Finanzgerichtsordnung
FinMin
Finanzministerium
G
GaBIGas
Grundmodell für Ausgangsleistungen und Bilanzierungsregeln für den Gasmarkt
GasGVV Gasgrundversorgungsverordnung GasNEV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
gem.
Gemäß
Geli-Gas
Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas
GewStG Gewerbesteuergesetz ggf.
Gegebenenfalls
gl.A. Gleiche Auffassung GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
GmbH-Gesetz
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GoBS
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
GPKE
Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz GrS
Großer Senat (beim BFH)
GVU
Gasversorgungsunternehmen
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWG
Geringwertiges Wirtschaftsgut
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
GDPdUZ
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
glA
gleiche Auffassung
GWh
Gigawattstunden
H
HFA
Hauptfachausschuss beim IDW
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung, Zeitschrift
HGB
Handelsgesetzbuch
HGrG
Haushaltsgrundsätzegesetz
H/H/R
Hermann/Heuer/Raupach, Steuerkommentar
h.M.
Herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
I J
IAS
International Accounting Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IASC
International Accounting Standards Commitee
i.d.F.
In der Fassung
IEKP
Integriertes Energie- und Klimaprogramm
i.H.v. in Höhe von i.d.R.
In der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
IR
Infrastruktur Recht (Zeitschrift)
IFRS
International Financial Reporting Standard
INF
Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) - bis Juni 2007 -
InvZul
Investitionszulage
InvZulG
Investitionszulagengesetz
i.S.d.
im Sinne der/des
i.S.v.
im Sinne von
IT
Informationstechnologie
i.V.m.
In Verbindung mit
jPöR
Juristische Person öffentlichen Rechts
JStG
Jahressteuergesetz 2008
K
KAG
Kommunal-Abgabengesetz
KapESt
Kapitalertragsteuer
KG
Kommanditgesellschaft
KoR
Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftssteuerrichtlinien
KStZ Kommunale Steuer-Zeitschrift kWh
Kilowattstunden
KWK
Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung
KWKG
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKs
Mini KWK-Anlagen bis 20kW elektrischer Leistung
L
LCP
Least-cost-Planing
LSF Landesamt für Steuern und Finanzen des Freistaates Sachsen LfSt Bayern
Bayerische Landesamt für Steuern
LfSt RP
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (ab 01.09.2014, zugleich Auflösung der OFD Koblenz)
LoI
Letter of Intent
LSP
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953)
M
MDL
Messdienstleister
MinöStG Mineralölsteuergesetz MinöStV
Mineralölsteuer Verordnung
MGK
Materialgemeinkosten
MSB
Messstellenbetreiber
MW Megawatt m.w.N.
mit weiteren Nachweisungen
MwStR MehrwertSteuerrecht (Zeitschrift) N
NAV
Niederspannungsanschlussverordnung
NDAV
Niederdruckanschlussverordnung
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
nrkr.
nicht rechtskräftiges Urteil
n.v.
nicht veröffentlicht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
NZB
Nichtzulassungsbeschwerde
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
O
o.Az.
Ohne Aktenzeichen
Obiter dictum
Plural: dicta; nicht entscheidungserhebliche Nebenbemerkung in einem Urteil
OFD
Oberfinanzdirektion
OFD NRW
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (mit Wirkung zum 30.06.2013 sind die OFD’en Rheinland und Münster in die neue OFD NRW aufgegangen)
o.g.
oben genannt
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
ÖSPV
Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr
OTL
Ortstransportleitungen
OVN
Ortsverteilernetz
ÖVNB
Örtlicher Verteilnetzbetreiber
P
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PRAP
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
PS
Prüfungsstandard
PStR
Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
R
Rdnr
Rand-Nummer
Rdvfg
Rundverfügung
REE
Recht der erneuerbaren Energien (Zeitschrift)
RFH
Reichsfinanzhof
RH
IDW Rechnungslegungshinweis
rkr.
Rechtskräftiges Urteil
RLM
Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung
RNotZ
Rheinische Notar-Zeitschrift
Rn (auch Rnd) Rand-Nummer Rz
Randziffer
S
SEStEG
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006
SJ
Steuer-Journal (Zeitschrift)
Slg. Amtliche Sammlung des EuGH / der Entscheidungen des EuGH SLP
Standard Lastprofilverfahren
SPNV
Schienenpersonennahverkehr
SolZ
Solidaritätszuschlag
StBp
Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
StAuskV
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO (Steuer-Auskunftsverordnung)
StbJb
Steuerberater-Jahrbuch
StE
Steuern in der Elektrizitätswirtschaft (Zeitschrift)
StEK
Steuererlasskartei
StEntlG
Steuerentlastungsgesetz
Steuk
Zeitschrift: Steuerrecht kurzgefasst
StromGVV Stromgrundversorgungsverordnung StromNEV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Stromversorgungs-netzen
StromNZV
Stromnetzzugangsverordnung
StromStG
Stromsteuergesetz
StuB
Steuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StuW Zeitschrift: Steuer und Wirtschaft StX Zeitschrift: Steuer-Telex Premium –Informationsdienst für Steuerberater T
TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TSO
engl. Transmission System Operator – Übertragungsnetzbetreiber
TW-Abschreibung
Teilwert-Abschreibung
Tz.
Textziffer
U
ÜBN
Übertragungsnetzbetreiber
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
UEBLL Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UrhG
Urheberrecht
USchadG
Umweltschadensgesetz
(US-)GAAP
Generelly Accepted Accounting Principles
(= GoB der Vereinigten Staaten)UStAE
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (ab 01.11.2010)
UStDV
Umsatzsteuer Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStR
Umsatzsteuer-Richtlinien (mit Wirkung zum 01.11.2010 aufgehoben; an ihre Stelle tritt der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE)
UVR Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht, Zeitschrift Stollfuss Verlag V
VDEW
Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VDN
Verband der Netzbetreiber e.V. beim VDEW (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VE
verdeckte Einlage
VG
Verwaltungsgericht
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
v.H.
von Hundert
VKU
Verband kommunaler Unternehmen e.V.
VRE
Verband der Verbundunternehmen und Regionalen Energieversorger in Deutschland –VRE- e.V. (in 2007 aufgegangen in den neuen BDEW)
VSF
Vorschriftensammlung Bundes-Finanzverwaltung, Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VWZG
Verwaltungszustellungsgesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
W
WasKwV
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
WEA
Wärmeerzeugungsanlage
WG
Wirtschaftsgut
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WiM
Wechselprozess im Messwesen
Wpg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) Z
z.B.
Zum Beispiel
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZfZ
Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIVIT
Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
(vormals: Teil des Bundesamtes für Finanzen)ZKF
Zeitschrift für Kommunalfinanzen
ZNER
Zeitschrift für neues Energierecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZTR
ZUR
Zeitschrift für Tarifrecht
Zeitschrift für Umweltrecht
-
Abo & Service
Der Einzelpreis für das Kompendium beträgt 24,90 € je Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer.
Einzelheiten regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verlag Versorgungswirtschaft GmbH, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie der Nutzervertrag.
Weitere Informationen zum Abonnement finden Sie auf der Seite "Abo & Service" auf unserem Hauptportal unter: www.vw-online.eu/online-buecher/abo-service.
Darüber hinaus stehen wir Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Sie ereichen uns auf verschiedenen Wegen:
Per Kontaktformular Formular Per E-Mail an bibliothek@vw-online.eu Per Telefax an 089/23 50 50 89 Per Telefon 089/23 50 50 86 Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
Sie haben noch Fragen zum Buch oder an den Autor: Kontaktieren Sie uns ganz einfach über bibliothek(at)vw-online.eu.
Zitiervorschlag: Brüggen, Christoph, Ausgewählte Bilanzierungs- und Steuerfragen in der Versorgungswirtschaft sowie zu wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Kommunen, ... (Kapitel), Verlag Versorgungswirtschaft, München, URL, Datum, Uhrzeit.
Hinweise und Anregungen zur Weiterentwicklung des Werks nehmen Autor und Verlag gerne entgegen.